5. Weitere Informationen
Weitere Informationen zur EKD-Anerkennungsrichtlinie können Sie hier finden: Anerkennungsrichtlinie der EKD – EKD
Weitere Informationen zur EKD-Anerkennungsrichtlinie können Sie hier finden: Anerkennungsrichtlinie der EKD – EKD
Wenn Sie als betroffene Person in der Vergangenheit bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, so stehen Ihnen nach der neuen Ordnung für Anerkennungsverfahren zwei neue Rechte zu: Das Recht der Gegenvorstellung: Sie können eine neue individuelle Prüfung Ihres bereits gestellten und beschiedenen Antrags durch die Anerkennungskommission auf Basis der neuen Regelungen beantragen. Dies geschieht über eine sogenannte „Gegenvorstellung“. In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Basis der bereits vorliegenden und ggf. neu eingereichter Dokumente von der Anerkennungskommission erneut entschieden. Beispielrechnung: Person A hat eine Anerkennungsleistung von 30.000 € erhalten. Die Anerkennungskommission kommt bei einer Neuprüfung zu dem Schluss, dass die individuelle Leistung [...]
Die Datenschutzhinweise für das Anerkennungsverfahren können Sie unter folgendem Link abrufen: Datenschutzhinweise § 17 DSG-EKD_Anerkennungsverfahren_2026.
Hier finden Sie Informationen für eine Antragstellung:Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag auf Anerkennung stellen, dann nutzen Sie bitte dieses Formular: Antrag auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids, das Betroffenen sexualisierter Gewalt in Körperschaften und Einrichtungen der Landeskirche und in Mitgliedseinrichtungen ihres Diakonisches Werks zugefügt wurdeWenn Sie bereits in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen erhalten haben und von Ihrem Recht auf Aufstockung/Gegenvorstellung Gebrauch machen möchten, dann nutzen Sie bitte dieses Formular: Antrag Aufstockung_GegenvorstellungAusführliche Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens (sog. „Datenschutzhinweise“) finden Sie unter Punkt 2 (Datenschutzinformationen der Anerkennungskommission).Die seit dem 1.1.2026 geltende Ordnung für Anerkennungsverfahren in [...]
Für die Anträge auf Leistungen zur Anerkennung des Leids steht ein Vordruck zur Verfügung, der ausgefüllt und unterschrieben bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden muss. Die Geschäftsstelle der Kommission oder, die Mitarbeitenden der Ansprech- und Meldestelle beraten und unterstützen Sie hierbei gerne. Die Anerkennungskommission Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet seit 2015 eine Kommission, die vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat berufen wird. Die Kommission entscheidet unabhängig und unterliegt keinen Weisungen des Landeskirchenrats oder des Diakonischen Rats. Die Kommission trägt seit dem 01.05.2022 die Bezeichnung „Anerkennungskommission“. Sie verfügt über psychologischen, juristischen und theologischen Sachverstand. Zum 1. Januar [...]