Anerkennungskommission2024-03-08T13:55:35+01:00

Materielle Hilfen der Anerkennungskommission

Zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in ihrem Verantwortungsbereich gibt es in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern seit 2015 die „Anerkennungskommission zur Gewährung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an Betroffene sexualisierter Gewalt“.

Betroffene haben die Möglichkeit, eine finanzielle Leistung zu beantragen, die einem Schmerzensgeld vergleichbar ist. Die Beschäftigung der Kommission mit der Geschichte der Betroffenen soll dazu beitragen, das Unrecht, das Betroffenen im Verantwortungsbereich von Kirche und Diakonie angetan wurde, wahrzunehmen. Die finanziellen Leistungen sollen die noch andauernden Folgen der erlittenen sexualisierten Gewalt zumindest zu mildern und die Anerkennung des Unrechts zum Ausdruck bringen. Die Anerkennungskommission entscheidet weisungsunabhängig über die Anträge.

Grundinformationen

Die finanziellen Leistungen gelten für Betroffene, denen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder einer Mitgliedseinrichtung der Diakonie in Bayern sexualisierte Gewalt angetan wurde. Die näheren Voraussetzungen sind in der Ordnung der Anerkennungskommission geregelt.

Es ist uns bewusst, welch großer Schritt es für Betroffene ist, über das zu sprechen oder zu schreiben, was ihnen angetan wurde – so wie es im Rahmen der Antragsstellung erforderlich ist. Dennoch möchten wir Sie ausdrücklich dazu ermutigen, einen Antrag zu stellen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Ansprechpartnerin

Monika Söder

Monika Söder

Landeskirchenamt
Katharina-von-Bora-Str. 7-13
80333 München

Telefon 089 5595 422
E-Mail: anerkennungskommission@elkb.de

Wichtige Informationen und Dokumente

Antragsdokumente und weitere Downloads2024-07-08T10:38:01+02:00
Übernahme von Kosten für Therapie und Beratung2022-06-13T13:35:57+02:00

Kosten für Therapie und Beratung, können Sie ggf. über das „Ergänzende Hilfesystem sexueller Missbrauch“ (EHS) geltend machen, an dem sich die Evangelische Landeskirche in Bayern und das Diakonische Werk Bayern beteiligen. Das EHS unterstützt (u.a.) Betroffene, die als Kinder und Jugendliche sexuelle Gewalt im institutionellen Umfeld der Evangelischen Landeskirche in Bayern erleiden mussten. Ziel des Hilfesystems ist es, die aus dem sexuellen Missbrauch noch bestehenden Folgeschäden zu lindern.

Das Ergänzende Hilfesystem gewährt Hilfen in Form von Sachleistungen, die dazu dienen sollen, heute noch existierende Folgen des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit oder Jugend abzumildern beziehungsweise auszugleichen. Die Leistungen werden ergänzend gewährt, das heißt nur dann, wenn ein gesetzliches Leistungssystem (zum Beispiel Krankenkasse, Jobcenter) die Leistung nicht oder nicht mehr finanziert. Sie können beim EHS beantragt werden. Das EHS greift nicht, sofern Sie schon Leistungen aus dem Heimkinderfonds erhalten haben.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Die Unterstützungsangebote der Ansprechstelle für Betroffene sind davon unbenommen.

Verfahrensweise zur Anerkennung des Leids2024-06-26T11:42:07+02:00

Für die Anträge auf Leistungen zur Anerkennung des Unrechts steht ein Vordruck zur Verfügung, der ausgefüllt werden muss. Hierbei berät und unterstützt Sie die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission oder die Ansprechstelle gerne. Ihr Antrag wird lediglich auf seine Plausibilität überprüft. D.h., Sie müssen keine Beweise für das Geschehene vorlegen. Haben Sie bereits schriftlich an anderer Stelle über die Tat berichtet oder liegen Ihnen ärztliche Atteste vor, so können solche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden, so dass so weit wie möglich vermieden wird, dass Sie das Geschehene erneut berichten müssen und dadurch neu belastet werden.

 

Über den Antrag auf Leistungen entscheidet seit 2015 eine Kommission, die vom Landeskirchenrat berufen wird, jedoch nicht an dessen Weisungen oder an Weisungen einer Kirchenbehörde, des Diakonischen Werks oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes gebunden ist. Die Kommission trägt seit dem 01.05.2022 die Bezeichnung „Anerkennungskommission“. Sie verfügt über psychologischen, juristischen und theologischen Sachverstand. Sie hat aktuell folgende Mitglieder:

  • Birgit Benesch, Vorsitzende Richterin am OLG München – Familiensenat im Ruhestand
  • Pfarrer Heinrich Götz, emeritierter Rektor der Evangelischen Diakonissenanstalt Augsburg
  • Pfarrerin Barbara Hauck, Pfarrerin und Pastoralpsychologin und Leiterin der Beratungsstelle „Offene Tür –Cityseelsorge St. Jakob“ in Nürnberg
  • Hanna Moritzen, Pädagogin und Supervisorin
  • Jürgen Thorwart, psychologischer Psychotherapeut und Psychoanalytiker
  • Sarah Seifarth, Dipl.-Sozialpädagogin, Kriminologin und Fachberaterin für Psychotraumatologie.

 

Die Anerkennungskommission entscheidet normalerweise nach Lage der Akten. Das heißt, sie berücksichtigt vor allem, was Sie in Ihrem Antrag selbst geschildert haben bzw. was Sie an Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben. Sofern es weitere Informationen aus der Landeskirche oder Diakonie gibt, z.B., weil ein Disziplinarverfahren gegen einen Täter geführt wurde, so werden auch diese Informationen berücksichtigt. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch selbst Ihr Anliegen in der Sitzung der Kommission vortragen. Sie können sich dabei von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle an der Sitzung der Kommission teilnimmt und Sie dort vertritt. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Vertreter und/oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes bzw. des Diakonischen Werkes oder der betroffenen Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn sie von der Kommission dazu eingeladen werden. Wenn Sie selbst an der Sitzung teilnehmen, können Sie einer Teilnahme dieses Personenkreises widersprechen.

 

Bei der Bemessung der Anerkennungsleistung würdigt die Kommission vor allem Art und Schwere des sexuellen Missbrauchs, wie alt Sie zum Zeitpunkt der Tat waren und welche Folgen die die Tat für Ihr Leben hat.

 

Sie können die Entscheidung der Anerkennungskommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe überprüfen lassen, indem Sie schriftlich mitteilen, welche Einwände Sie gegen die Entscheidung haben. Die Kommission überprüft dann ihre Entscheidung nochmals.

 

Wird eine Leistung gewährt, so erhalten Sie auch das Angebot, mit einem Mitglied des Landeskirchenrats bzw. einem Mitglied der Anerkennungskommission zu sprechen, wenn Sie dies wünschen. Für die Kirchenleitung bzw. die Anerkennungskommission ist dies die Gelegenheit, Ihre Geschichte persönlich wahrzunehmen und Sie persönlich um Entschuldigung zu bitten.

Finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids2022-06-13T13:33:22+02:00

Wenn Sie in Kirche oder Diakonie sexuellen Missbrauch erlebt haben und Ihre Ansprüche gegen den oder die Täter*in und/oder die Institution wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen können oder Ihnen dies – v.a. aufgrund der psychischen Belastung nicht zumutbar ist, haben Sie die Möglichkeit, finanzielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids zu beantragen, sofern Sie

  • glaubhaft machen, dass Sie sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende einer kirchlichen Körperschaft oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes Bayern erlitten haben und wenn
  • ein institutionelles Versagen einer Stelle in der Landeskirche, im Diakonischen Werk oder in einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes für das erlittene Leid (mit)ursächlich war oder dieses Leid ermöglicht hat.

Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus der Ordnung der Anerkennungskommission. Wenn Sie im Zweifel darüber sind, ob Sie einen Antrag stellen können, können Sie sich gerne vorab an die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission wenden, die Ihnen hier bei der Klärung behilflich ist.

Die Anerkennungsleistungen sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder entstehen.

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