Für die Anträge auf Leistungen zur Anerkennung des Unrechts steht ein Vordruck zur Verfügung, der ausgefüllt werden muss. Hierbei berät und unterstützt Sie die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission oder die Ansprechstelle gerne. Ihr Antrag wird lediglich auf seine Plausibilität überprüft. D.h., Sie müssen keine Beweise für das Geschehene vorlegen. Haben Sie bereits schriftlich an anderer Stelle über die Tat berichtet oder liegen Ihnen ärztliche Atteste vor, so können solche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden, so dass so weit wie möglich vermieden wird, dass Sie das Geschehene erneut berichten müssen und dadurch neu belastet werden.

 

Über den Antrag auf Leistungen entscheidet seit 2015 eine Kommission, die vom Landeskirchenrat berufen wird, jedoch nicht an dessen Weisungen oder an Weisungen einer Kirchenbehörde, des Diakonischen Werks oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes gebunden ist. Die Kommission trägt seit dem 01.05.2022 die Bezeichnung „Anerkennungskommission“. Sie verfügt über psychologischen, juristischen und theologischen Sachverstand. Sie hat aktuell folgende Mitglieder:

  • Birgit Benesch, Vorsitzende Richterin am OLG München – Familiensenat im Ruhestand
  • Pfarrer Heinrich Götz, emeritierter Rektor der Evangelischen Diakonissenanstalt Augsburg
  • Pfarrerin Barbara Hauck, Pfarrerin und Pastoralpsychologin und Leiterin der Beratungsstelle „Offene Tür –Cityseelsorge St. Jakob“ in Nürnberg
  • Hanna Moritzen, Pädagogin und Supervisorin
  • Jürgen Thorwart, psychologischer Psychotherapeut und Psychoanalytiker
  • Sarah Seifarth, Dipl.-Sozialpädagogin, Kriminologin und Fachberaterin für Psychotraumatologie.

 

Die Anerkennungskommission entscheidet normalerweise nach Lage der Akten. Das heißt, sie berücksichtigt vor allem, was Sie in Ihrem Antrag selbst geschildert haben bzw. was Sie an Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben. Sofern es weitere Informationen aus der Landeskirche oder Diakonie gibt, z.B., weil ein Disziplinarverfahren gegen einen Täter geführt wurde, so werden auch diese Informationen berücksichtigt. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch selbst Ihr Anliegen in der Sitzung der Kommission vortragen. Sie können sich dabei von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle an der Sitzung der Kommission teilnimmt und Sie dort vertritt. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Vertreter und/oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes bzw. des Diakonischen Werkes oder der betroffenen Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn sie von der Kommission dazu eingeladen werden. Wenn Sie selbst an der Sitzung teilnehmen, können Sie einer Teilnahme dieses Personenkreises widersprechen.

 

Bei der Bemessung der Anerkennungsleistung würdigt die Kommission vor allem Art und Schwere des sexuellen Missbrauchs, wie alt Sie zum Zeitpunkt der Tat waren und welche Folgen die die Tat für Ihr Leben hat.

 

Sie können die Entscheidung der Anerkennungskommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe überprüfen lassen, indem Sie schriftlich mitteilen, welche Einwände Sie gegen die Entscheidung haben. Die Kommission überprüft dann ihre Entscheidung nochmals.

 

Wird eine Leistung gewährt, so erhalten Sie auch das Angebot, mit einem Mitglied des Landeskirchenrats bzw. einem Mitglied der Anerkennungskommission zu sprechen, wenn Sie dies wünschen. Für die Kirchenleitung bzw. die Anerkennungskommission ist dies die Gelegenheit, Ihre Geschichte persönlich wahrzunehmen und Sie persönlich um Entschuldigung zu bitten.