Wenn Sie in Kirche oder Diakonie sexuellen Missbrauch erlebt haben und Ihre Ansprüche gegen den oder die Täter*in und/oder die Institution wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen können oder Ihnen dies – v.a. aufgrund der psychischen Belastung nicht zumutbar ist, haben Sie die Möglichkeit, finanzielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids zu beantragen, sofern Sie

  • glaubhaft machen, dass Sie sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende einer kirchlichen Körperschaft oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes Bayern erlitten haben und wenn
  • ein institutionelles Versagen einer Stelle in der Landeskirche, im Diakonischen Werk oder in einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes für das erlittene Leid (mit)ursächlich war oder dieses Leid ermöglicht hat.

Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus der Ordnung der Anerkennungskommission. Wenn Sie im Zweifel darüber sind, ob Sie einen Antrag stellen können, können Sie sich gerne vorab an die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission wenden, die Ihnen hier bei der Klärung behilflich ist.

Die Anerkennungsleistungen sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder entstehen.