Wenn Sie als betroffene Person in der Vergangenheit bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, so stehen Ihnen nach der neuen Ordnung für Anerkennungsverfahren zwei neue Rechte zu:

Das Recht der Gegenvorstellung:

Sie können eine neue individuelle Prüfung Ihres bereits gestellten und beschiedenen Antrags durch die Anerkennungskommission auf Basis der neuen Regelungen beantragen. Dies geschieht über eine sogenannte „Gegenvorstellung“. In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Basis der bereits vorliegenden und ggf. neu eingereichter Dokumente von der Anerkennungskommission erneut entschieden.


Beispielrechnung:

Person A hat eine Anerkennungsleistung von 30.000 € erhalten.

Die Anerkennungskommission kommt bei einer Neuprüfung zu dem Schluss, dass die individuelle Leistung bei 40.000 anzusetzen wäre und dass, da die Tat eine Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist, auch die Pauschalsumme von 15.000 € anzusetzen wäre.

Die neue Gesamtsumme wäre damit 55.000 €. Abzüglich der bereits erhaltenen Leistung (30.000 €) würde Person A 25.000 € als neue, zusätzliche Leistung erhalten.


Recht der Aufstockung:

Sie können, wenn die Tat, die Sie erlebt haben, nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs strafbar ist, eine schnelle Aufstockung ihrer bisher erhaltenen Leistung auf die Höhe von 15.000 € erhalten, und zwar ohne erneute individuelle Prüfung des Falles durch die Anerkennungskommission.


Beispielrechnung:

Person B hat eine Anerkennungsleistung von 10.000 € erhalten.

Da es sich um eine Sexualstraftat handelt, wird die Leistung mit weiteren 5.000 € auf insgesamt 15.000 € aufgestockt. Person B erhält also 5.000 € als neue, zusätzliche Leistung.


Bevor Sie einen Antrag auf Aufstockung und/oder Gegenvorstellung stellen, sollten Sie wissen, dass entsprechend den neuen Standards aus der Anerkennungsrichtlinie die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission der allgemeinen Meldepflicht für Fälle sexualisierter Gewalt unterliegen. Das bedeutet, dass – sofern noch nicht in der Vergangenheit geschehen – auch im Fall eines Antrags auf Aufstockung und/oder Gegenvorstellung eine Meldung an die zuständige Meldestelle der ELKB bzw. der Diakonie Bayern oder essbay erfolgt. Hieraus können Interventions- und Disziplinarverfahren sowie Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden resultieren.

Wenn Sie sich in geschütztem und vertraulichem Rahmen zu Ihren Möglichkeiten im Rahmen der neuen Anerkennungsstandards informieren möchten, ohne dass eine Meldung erfolgt, wenden Sie sich bitte an unsere „Ansprechstelle für Betroffene“. Die Kontaktdaten und weitere Informationen zur Ansprechstelle finden Sie auf der Website der Ansprechstelle: https://aktiv-gegen-missbrauch-elkb.de/ansprechstelle-fuer-betroffene/

Wenn Sie von einem dieser Rechte Gebrauch machen möchten, dann können Sie auch für eine weitere Beratung Kontakt mit der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission aufnehmen.