Wenn Sie als betroffene Person in der Vergangenheit bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, so stehen Ihnen nach der neuen Ordnung für Anerkennungsverfahren zwei neue Rechte zu:
Das Recht der Gegenvorstellung:
Sie können eine neue individuelle Prüfung Ihres bereits gestellten und beschiedenen Antrags durch die Anerkennungskommission auf Basis der neuen Regelungen beantragen. Dies geschieht über eine sogenannte „Gegenvorstellung“. In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Basis der bereits vorliegenden und ggf. neu eingereichter Dokumente von der Anerkennungskommission erneut entschieden.
Beispielrechnung:
Person A hat eine Anerkennungsleistung von 30.000 € erhalten.
Die Anerkennungskommission kommt bei einer Neuprüfung zu dem Schluss, dass die individuelle Leistung bei 40.000 anzusetzen wäre und dass, da die Tat eine Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist, auch die Pauschalsumme von 15.000 € anzusetzen wäre.
Die neue Gesamtsumme wäre damit 55.000 €. Abzüglich der bereits erhaltenen Leistung (30.000 €) würde Person A 25.000 € als neue, zusätzliche Leistung erhalten.
Recht der Aufstockung:
Sie können, wenn die Tat, die Sie erlebt haben, nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs strafbar ist, eine schnelle Aufstockung ihrer bisher erhaltenen Leistung auf die Höhe von 15.000 € erhalten, und zwar ohne erneute individuelle Prüfung des Falles durch die Anerkennungskommission.
Beispielrechnung:
Person B hat eine Anerkennungsleistung von 10.000 € erhalten.
Da es sich um eine Sexualstraftat handelt, wird die Leistung mit weiteren 5.000 € auf insgesamt 15.000 € aufgestockt. Person B erhält also 5.000 € als neue, zusätzliche Leistung.
Wenn Sie von einem dieser Rechte Gebrauch machen möchten, dann nehmen Sie bitte für eine weitere Beratung Kontakt mit der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission auf.


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