Materielle Hilfen der Anerkennungskommission
Ansprechpartnerin

Ira Kloska
Landeskirchenamt
Katharina-von-Bora-Str. 7-13
80333 München
Telefon 089 5595 422
E-Mail: anerkennungskommission@elkb.de
Wichtige Informationen und Dokumente
Die Datenschutzhinweise für das Anerkennungsverfahren können Sie unter folgendem Link abrufen: Datenschutzhinweise § 17 DSG-EKD_Anerkennungsverfahren
- Antrag auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids, das Betroffenen sexualisierter Gewalt in Körperschaften und Einrichtungen der Landeskirche und in Mitgliedseinrichtungen ihres Diakonisches Werks zugefügt wurde
- Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung erlittenen Leids der ELKB (gültig ab 1.1.2026)
- Ordnung Anerkennungskommission ELKB (Stand: Mai 2022)
Für die Anträge auf Leistungen zur Anerkennung des Leids steht ein Vordruck zur Verfügung, der ausgefüllt und unterschrieben bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden muss. Die Geschäftsstelle der Kommission, die Mitarbeitenden der Ansprech- und Meldestelle beraten und unterstützen Sie hierbei gerne.
Ihr Antrag wird lediglich auf seine Plausibilität überprüft. D.h., Sie müssen keine Beweise für das Geschehene vorlegen. Haben Sie bereits schriftlich an anderer Stelle über die Tat berichtet oder liegen Ihnen ärztliche Atteste vor, so können solche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden. So möchten wir vermeiden, dass Sie das Geschehene erneut berichten müssen und dadurch neu belastet werden.
Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet seit 2015 eine Kommission, die vom Landeskirchenrat berufen wird, jedoch nicht an dessen Weisungen oder an Weisungen einer Kirchenbehörde, des Diakonischen Werks oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes gebunden ist. Die Kommission trägt seit dem 01.05.2022 die Bezeichnung „Anerkennungskommission“. Sie verfügt über psychologischen, juristischen und theologischen Sachverstand. Sie hat aktuell folgende Mitglieder:
- Birgit Benesch, Vorsitzende Richterin am OLG München – Familiensenat im Ruhestand
- Pfarrer Heinrich Götz, emeritierter Rektor der Evangelischen Diakonissenanstalt Augsburg
- Pfarrerin Barbara Hauck, Pfarrerin und Pastoralpsychologin im Ruhestand
- Dr. Hanna Moritzen, Supervisorin
- Dr. Jürgen Thorwart, psychologischer Psychotherapeut und Psychoanalytiker
- Sarah Seifarth, Dipl.-Sozialpädagogin, Kriminologin und Fachberaterin für Psychotraumatologie.

Von links nach rechts: Herr Götz, Frau Dr. Moritzen, Frau Benesch, Herr Dr. Thorwart
Die Anerkennungskommission entscheidet normalerweise nach Lage der Akten. Das heißt, sie berücksichtigt vor allem, was Sie in Ihrem Antrag selbst geschildert haben bzw. was Sie an Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben. Sofern es weitere Informationen aus der Landeskirche oder Diakonie gibt, z.B., weil ein Disziplinarverfahren gegen einen Täter geführt wurde, so werden auch diese Informationen berücksichtigt. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch selbst Ihr Anliegen in der Sitzung der Kommission vortragen. Sie können sich dabei von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle an der Sitzung der Kommission teilnimmt und Sie dort vertritt. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.
Bei der Bemessung der Anerkennungsleistung würdigt die Kommission vor allem Art und Schwere des sexuellen Missbrauchs, wie alt Sie zum Zeitpunkt der Tat waren und welche Folgen die Tat für Ihr Leben hat.
Sie können die Entscheidung der Anerkennungskommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe überprüfen lassen, indem Sie schriftlich mitteilen, welche Einwände Sie gegen die Entscheidung haben. Die Kommission überprüft dann ihre Entscheidung nochmals.
Wird eine Leistung gewährt, so erhalten Sie auch das Angebot, mit einem Mitglied der Anerkennungskommission oder einer Vertreterin / einem Vertreter der Kirche (in der Regel einer Regionlabischöfin / einem Regionalbischof) zu sprechen, wenn Sie dies wünschen. Für die Anerkennungskommission oder die Vertreterin / dem Vertreter der Kirche ist dies die Gelegenheit, Ihre Geschichte persönlich wahrzunehmen und Sie persönlich um Entschuldigung zu bitten.
Wenn Sie in Kirche oder Diakonie sexuellen Missbrauch erlebt haben und Ihre Ansprüche gegen den oder die Täter*in und/oder die Institution wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen können oder Ihnen dies – v.a. aufgrund der psychischen Belastung nicht zumutbar ist, haben Sie die Möglichkeit, finanzielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids zu beantragen, sofern Sie
- glaubhaft machen, dass Sie sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende einer kirchlichen Körperschaft oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes Bayern erlitten haben und wenn
- ein institutionelles Versagen einer Stelle in der Landeskirche, im Diakonischen Werk oder in einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes für das erlittene Leid (mit)ursächlich war oder dieses Leid ermöglicht hat.
Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus der Ordnung der Anerkennungskommission. Wenn Sie im Zweifel darüber sind, ob Sie einen Antrag stellen können, können Sie sich gerne vorab an die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission wenden, die Ihnen hier bei der Klärung behilflich ist.
Die Anerkennungsleistungen sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder entstehen.

