Anerkennungskommission2026-01-13T15:29:13+01:00

Materielle Hilfen der Anerkennungskommission

Zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in ihrem Verantwortungsbereich gibt es in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern seit 2015 die „Anerkennungskommission zur Gewährung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an Betroffene sexualisierter Gewalt“.

Betroffene haben die Möglichkeit, eine finanzielle Leistung zu beantragen, die einem Schmerzensgeld vergleichbar ist. Die Beschäftigung der Kommission mit der Geschichte der Betroffenen soll dazu beitragen, das Unrecht, das Betroffenen im Verantwortungsbereich von Kirche und Diakonie angetan wurde, wahrzunehmen. Die finanziellen Leistungen sollen die noch andauernden Folgen der erlittenen sexualisierten Gewalt zumindest zu mildern und die Anerkennung des Unrechts zum Ausdruck bringen. Die Anerkennungskommission entscheidet weisungsunabhängig über die Anträge.

Grundinformationen

Die finanziellen Leistungen gelten für Betroffene, denen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder einer Mitgliedseinrichtung der Diakonie in Bayern sexualisierte Gewalt angetan wurde. Die näheren Voraussetzungen sind in der Ordnung der Anerkennungskommission geregelt.

Es ist uns bewusst, welch großer Schritt es für Betroffene ist, über das zu sprechen oder zu schreiben, was ihnen angetan wurde – so wie es im Rahmen der Antragsstellung erforderlich ist. Dennoch möchten wir Sie ausdrücklich dazu ermutigen, einen Antrag zu stellen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Ansprechpartnerin

Ira Kloska

Landeskirchenamt
Katharina-von-Bora-Str. 7-13
80333 München

Telefon 089 5595 422
E-Mail: anerkennungskommission@elkb.de

Wichtige Informationen und Dokumente

1. Antragsdokumente und weitere Downloads2026-01-14T13:41:59+01:00
2. Datenschutzinformationen der Anerkennungskommission2026-01-13T14:24:48+01:00

Die Datenschutzhinweise für das Anerkennungsverfahren können Sie unter folgendem Link abrufen: 2026-01-13_Datenschutzhinweise § 17 DSG_EKD_Anerkennungsverfahren

3. Verfahrensweise zur Anerkennung des Leids2026-01-14T09:07:34+01:00

Für die Anträge auf Leistungen zur Anerkennung des Leids steht ein Vordruck zur Verfügung, der ausgefüllt und unterschrieben bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden muss. Die Geschäftsstelle der Kommission, die Mitarbeitenden der Ansprech- und Meldestelle beraten und unterstützen Sie hierbei gerne.

Die Anerkennungskommission

Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet seit 2015 eine Kommission, die vom Landeskirchenrat berufen wird, jedoch nicht an dessen Weisungen oder an Weisungen einer Kirchenbehörde, des Diakonischen Werks oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes gebunden ist. Die Kommission trägt seit dem 01.05.2022 die Bezeichnung „Anerkennungskommission“. Sie verfügt über psychologischen, juristischen und theologischen Sachverstand.

Zum 1. Januar 2026 hat der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat folgende Mitglieder für eine dreijährige Amtszeit in die Kommission berufen

  • Birgit Benesch, Vorsitzende Richterin am OLG München – Familiensenat im Ruhestand
  • Dr. Jürgen Thorwart, psychologischer Psychotherapeut und Psychoanalytiker
  • Sarah Seifarth, Dipl.-Sozialpädagogin, Kriminologin und Fachberaterin für Psychotraumatologie.
  • Heinrich Götz, Pfarrer im Ruhestand und emeritierter Rektor der Evangelischen Diakonissenanstalt Augsburg
  • Barbara Hauck, Pastoralpsychologin und Pfarrerin im Ruhestand
  • Dr. Hanna Moritzen, Supervisorin und Dozentin an der Evangelischen Hochschule Nürnberg im Ruhestand
Mitglieder der Anerkennungskommission

Von links nach rechts: Herr Götz, Frau Dr. Moritzen, Frau Benesch, Herr Dr. Thorwart

Grundsätze des Anerkennungsverfahrens

Entsprechend der neuen Standards der Anerkennungsrichtlinie unterliegen die Geschäftsstellen und die Mitglieder der Anerkennungskommission der allgemeinen Meldepflicht für Fälle sexualisierter Gewalt. Wenn Sie sich in geschütztem und vertraulichem Rahmen zu Ihren Möglichkeiten im Rahmen der neuen Anerkennungsstandards informieren möchten, ohne dass eine Meldung und ggf. weitere Interventionsschritte (wie z.B. Einleitung eines Disziplinar- oder Ermittlungsverfahrens) erfolgen, wenden Sie sich bitte an unsere „Ansprechstelle für Betroffene“. Weitere Informationen zur Ansprechstelle und ihrer Erreichbarkeit finden Sie unter: https://aktiv-gegen-missbrauch-elkb.de/ansprechstelle-fuer-betroffene.

Ihr Antrag wird lediglich auf seine Plausibilität überprüft. D.h., Sie müssen keine Beweise für das Geschehene vorlegen. Haben Sie bereits schriftlich an anderer Stelle über die Tat berichtet oder liegen Ihnen ärztliche Atteste vor, so können solche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden. So möchten wir vermeiden, dass Sie das Geschehene erneut berichten müssen und dadurch neu belastet werden.

Die Anerkennungskommission entscheidet normalerweise nach Lage der Akten. Das heißt, sie berücksichtigt vor allem das, was Sie in Ihrem Antrag selbst geschildert haben bzw. was Sie an Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben. Sofern es weitere Informationen aus der Landeskirche oder Diakonie gibt, z.B., weil ein Disziplinarverfahren gegen einen Täter geführt wurde, so werden auch diese Informationen berücksichtigt. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch selbst Ihr Anliegen in der Sitzung der Kommission vortragen. Sie können sich dabei von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle an der Sitzung der Kommission teilnimmt und Sie dort vertritt. Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich und finden in einem vertraulichen Rahmen statt.

Wird eine Leistung gewährt, so erhalten Sie auch das Angebot, mit einem Mitglied der Anerkennungskommission oder einer Vertreterin / einem Vertreter der Kirche (in der Regel einer Regionalbischöfin / einem Regionalbischof) zu sprechen, wenn Sie dies wünschen. Für die Anerkennungskommission oder die Vertreterin / dem Vertreter der Kirche ist dies die Gelegenheit, Ihre Geschichte persönlich wahrzunehmen und Sie persönlich um Entschuldigung zu bitten.

Die Anerkennungsleistung: Höhe und sozial-/steuerrechtliche Bewertung

Die neue Anerkennungsleistung kann sich aus zwei Komponenten zusammensetzen (s. § 7 Abs. 3 und 4 Ordnung für Anerkennungsverfahren in der ELKB): aus einer individuellen Leistung und – bei Sexualstraftaten – zusätzlich aus einer pauschalen Leistung. Die individuelle Leistung soll vor allem Art und Schwere des sexuellen Missbrauchs, wie alt Sie zum Tatzeitpunkt waren, welche Folgen die Tat für Ihr Leben hat und das Verhalten der Institution berücksichtigen. Die Höhe dieser Leistung soll sich an den Entscheidungen deutscher Zivilgerichte in vergleichbaren Fällen orientieren. Die pauschale Leistung von 15.000 € erhält die antragstellende Person zusätzlich zur individuellen Leistung, wenn es sich bei der Tat um eine Sexualstraftat im Sinne des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs handelt.

Bei den Anerkennungsleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Für diese freiwilligen Leistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Aus der Gewährung solcher freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden.

Bei der Anerkennungsleistung handelt es sich in steuerrechtlicher Hinsicht um eine Schenkung. Als Empfänger dieser Leistung sind Sie jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) von der Schenkungssteuer befreit. Die ELKB als leistende Stelle ist jedoch gemäß §§ 30 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Ziffer 19 Satz 2 und 3 ErbStG gesetzlich verpflichtet, dem örtlich für Schenkungen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, dass Sie eine Anerkennungsleistung erhalten haben, welche Höhe diese hatte und an welcher Adresse Sie wohnen.

Anerkennungsleistungen sind nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII nicht als Einkommen und/oder Vermögen zu berücksichtigen. Sie werden damit nach aktueller Rechtslage nicht mit diesen Sozialleistungen verrechnet. Ausführliche Informationen können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link finden: § 11a: Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | Bundesagentur für Arbeit

Ihre Überprüfungsrechte

Sie können die Entscheidung der Anerkennungskommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe überprüfen lassen (sog. „Gegenvorstellung“, s. § 6 Abs. 2 Ordnung für Anerkennungsverfahren in der ELKB), indem Sie schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitteilen, welche Einwände Sie gegen die Entscheidung haben. Die Kommission überprüft dann ihre Entscheidung nochmals.

Für den Fall, dass Sie mit der erneuten Entscheidung der Anerkennungskommission auch nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von sechs Monate nach Bekanntgabe diese Entscheidung durch die für uns zuständige Koordinierungskommission überprüfen zu lassen (s. § 6 Abs.4 Ordnung für Anerkennungsverfahren in der ELKB). Diese für uns in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständige Koordinierungskommission, die aus anderen Vorsitzenden von Anerkennungskommissionen besteht, prüft dann, ob eine wesentliche Abweichung von den Entscheidungen anderer Anerkennungskommissionen vorliegt und entscheidet ggf. neu.

4. Gelten die neuen Regeln auch für bereits entschiedene Fälle?2026-01-13T14:25:27+01:00

Wenn Sie als betroffene Person in der Vergangenheit bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, so stehen Ihnen nach der neuen Ordnung für Anerkennungsverfahren zwei neue Rechte zu:

Das Recht der Gegenvorstellung:

Sie können eine neue individuelle Prüfung Ihres bereits gestellten und beschiedenen Antrags durch die Anerkennungskommission auf Basis der neuen Regelungen beantragen. Dies geschieht über eine sogenannte „Gegenvorstellung“. In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Basis der bereits vorliegenden und ggf. neu eingereichter Dokumente von der Anerkennungskommission erneut entschieden.


Beispielrechnung:

Person A hat eine Anerkennungsleistung von 30.000 € erhalten.

Die Anerkennungskommission kommt bei einer Neuprüfung zu dem Schluss, dass die individuelle Leistung bei 40.000 anzusetzen wäre und dass, da die Tat eine Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist, auch die Pauschalsumme von 15.000 € anzusetzen wäre.

Die neue Gesamtsumme wäre damit 55.000 €. Abzüglich der bereits erhaltenen Leistung (30.000 €) würde Person A 25.000 € als neue, zusätzliche Leistung erhalten.


Recht der Aufstockung:

Sie können, wenn die Tat, die Sie erlebt haben, nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs strafbar ist, eine schnelle Aufstockung ihrer bisher erhaltenen Leistung auf die Höhe von 15.000 € erhalten, und zwar ohne erneute individuelle Prüfung des Falles durch die Anerkennungskommission.


Beispielrechnung:

Person B hat eine Anerkennungsleistung von 10.000 € erhalten.

Da es sich um eine Sexualstraftat handelt, wird die Leistung mit weiteren 5.000 € auf insgesamt 15.000 € aufgestockt. Person B erhält also 5.000 € als neue, zusätzliche Leistung.


 

Wenn Sie von einem dieser Rechte Gebrauch machen möchten, dann nehmen Sie bitte für eine weitere Beratung Kontakt mit der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission auf.

5. Weitere Informationen2026-01-13T14:28:39+01:00

Weitere Informationen zur EKD-Anerkennungsrichtlinie können Sie hier finden:

Anerkennungsrichtlinie der EKD – EKD

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